Satzung
- Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie und Funktionelle Bildgebung“ (in Abkürzung: DGKN) – im Folgenden auch „die Gesellschaft“ genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und wird nach Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts den Zusatz „e.V." führen.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Teil des Kalenderjahres, der vor der Eintragung in das Vereinsregister bereits verstrichen ist, zählt zum laufenden Geschäftsjahr.
- Die Gesellschaft ist ein medizinisch-wissenschaftlicher Fachverband von Ärzten, Wissenschaftlern und anderen Berufsgruppen, die auf dem Gebiet der klinischen und experimentellen Neurophysiologie und funktionellen Hirnbildgebung oder in artverwandten Berufsfeldern tätig sind.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Forschung auf dem Gebiet der klinischen und experimentellen Neurophysiologie, einschließlich Erarbeitung, Feststellung und Fortentwicklung einer Best Clinical Practice
- die Förderung von wissenschaftlich-medizinischer Fort- und Weiterbildung, einschließlich der Lehre, ärztlicher Fort- und Weiterbildung auf allen Gebieten der klinischen Neurophysiologie
- Der Verein ist berechtigt, MIttel nach § 58 Nr. 1 AO zu beschaffen und im Rahmen des § 58 AO weiterzugeben.
- Diesem Zweck dienen insbesondere auch:
- die Jahrestagungen der Gesellschaft,
- die Durchführung und/oder finanzielle Unterstützung weiterer medizinisch-wissenschaftlicher und ärztlicher Veranstaltungen, Fortbildungen, Symposien und Kurse auf dem Gebiet der klinischen Neurophysiologie
- die Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie die Qualitätssicherung auf dem Gebiet der klinischen Neurophysiologie und funktionellen Bildgebung durch Prüfungen und Zertifikatsvergabe
- die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Empfehlungen, Richtlinien und Leitlinien und die Sicherstellung von deren Anwendung
- die Förderung von Forschungsvorhaben sowie des wissenschaftlichen und ärztlichen Nachwuchses im Bereich der klinischen Neurophysiologie
- die Präsentation des Fachverbands und der klinischen Neurophysiologie als Fachgebiet in der Öffentlichkeit
- die Pflege der Verbindungen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Fachgesellschaften.
- Sie ist Mitglied der „INTERNATIONAL FEDERATION OF CLINICAL NEUROPHYSIOLOGY (IFCN)“, solange und soweit sie dabei ihre wissenschaftlichen und Forschungszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen kann.
- Die zur Erfüllung des Zwecks der Gesellschaft erforderlichen Mittel werden bestritten aus:
- Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens
- Spenden
- Überschüssen aus Tagungen
- Projektmitteln der öffentlichen Hand.
- Die Gesellschaft bildet eine angemessene finanzielle Rücklagen. Diese dienen der finanziellen Absicherung ihrer Aufgaben (z. B. der Jahrestagung)
- Die Gesellschaft haftet in der Höhe ihres Vermögens.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Es dürfen keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, begünstigt werden.
- Kategorien der Mitgliedschaft
Die Gesellschaft besteht aus unterschiedlichen Mitgliederkategorien; diese sind:- Junge Klinische Neurophysiologen
Hierzu zählen Studierende der Humanmedizin oder angrenzender Bereiche; ihnen wird ein niedrigschwelliger Einstieg in die Mitgliedschaft als „Beginners“ ermöglicht. Nach Approbation oder einem vergleichbaren Abschluss erfolgt die Zuordnung zur Untergruppe „Advanced“. - Ordentliche Mitglieder
Eine Ordentliche Mitgliedschaft kann erwerben, wer einer ärztlichen Berufsgruppe angehört, u.a. Direktoren, Chefärzte, Oberärzte, Niedergelassene sowie Fachärzte, auch über die Neurologie hinaus. Weiterhin können auch Wissenschaftler anderer Bereiche Ordentliches Mitglied werden, insofern sie fachrelevant tätig sind und eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit an einer Universität, einem Max-Planck-Institut oder an einer vergleichbaren Einrichtung nachweisen können. Die Aufnahme kann auch unabhängig von einem Antrag auf Erwerb eines DGKN-Zertifikats erfolgen. - Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliches Mitglied kann werden, wer in verwandten, nicht-ärztlichen Berufsgruppen oder als Fachkraft in Berufen mit Schnittstellen zur klinischen Neurophysiologie tätig ist und sich für die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft interessiert. - Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich auf dem Gebiet der klinischen und experimentellen Neurophysiologie und funktionellen Hirnbildgebung besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands durch Abstimmung in Textform von den Mitgliedern gewählt. - Korrespondierende Mitglieder
Korrespondierende Mitglieder sind ausländische Kollegen, die sich mit Fragen der klinischen und experimentellen Neurophysiologie und funktionellen Hirnbildgebung beschäftigen und der Deutschen Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie und Funktionelle Bildgebung verbunden sind. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Abstimmung in Textform von den Mitgliedern gewählt. - Assoziierte Mitglieder
Assoziierte Mitglieder können Unternehmen aus Wirtschaft und Industrie werden, insbesondere Hersteller von medizinischen Geräten, die in der klinischen Neurophysiologie Verwendung finden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme oder Bekanntgabe von Gründen für eine Ablehnung besteht nicht.
- Junge Klinische Neurophysiologen
- Mitteilungen and die Mitglieder
Mitteilungen jeglicher Art gegenüber Mitgliedern erfolgen ausschließlich an die letzte, vom Mitglied der Gesellschaft mitgeteilte elektronische oder postalische Anschrift. Sie gelten drei Tage nach der zu dokumentierenden Absendung als zugegangen, sofern nicht das Mitglied das Gegenteil beweist.
- Eine Mitgliedschaft ist i.d.R. beitragspflichtig. Näheres regelt die Beitragsordnung.
- Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen Befreiung von der Beitragspflicht oder Reduzierung des Beitrages gewähren.
- Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch Tod
- bei juristischen Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Bekanntgabe oder Wirksamwerden eines gesellschaftsrechtlichen oder gerichtlichen Auflösungsbeschlusses, mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung eines solchen mangels Masse.
- durch Austrittserklärung, welche gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres in Textform zu erklären ist. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des Jahres.
- durch Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, insbesondere wenn es durch sein Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft geschädigt hat. Dem Mitglied ist mindestens vier Wochen vor der Versammlung Gelegenheit zu geben, in Textform zum Vorwurf Stellung zu nehmen. - Durch Streichung von der Mitgliederliste
Die Streichung von der Mitgliederliste kann unbeschadet des Vorliegens sonstiger Ausschlussgründe erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als sechs Monate im Zahlungsverzug ist und seit der Absendung der letzten Mahnung sechs Wochen vergangen sind. - Wirkungen der Beendigung
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds aus der bisherigen Mitgliedschaft. Mit diesem Zeitpunkt verlieren von der DGKN erteilte Zertifikate ihre Gültigkeit, das Mitglied ist dann nicht mehr berechtigt, auf ein Zertifikat der DGKN hinzuweisen.
- Wirkung der Beendigung
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds aus der bisherigen Mitgliedschaft. Mit diesem Zeitpunkt verlieren von der DGKN erteilte Zertifikate ihre Gültigkeit, das Mitglied ist dann nicht mehr berechtigt, auf ein Zertifikat der DGKN hinzuweisen.
- Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich in der Regel zeitgleich mit der wissenschaftlichen Jahrestagung der Gesellschaft zusammen.
- Sie gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Tagesordnung vier Wochen vor der wissenschaftlichen Jahrestagung an die teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder in Textform unter Angabe der Tagesordnung, die der Vorstand aufstellt, versandt wurde. Die ordnungsmäßige Versendung gilt mit Aufgabe zur Post als bewirkt. Dem steht die Versendung in elektronischer Form gleich. Änderungsanträge sind bis zwei Wochen vor Versammlung in Textform beim Vorstand einzureichen.
- Sollte aus dringendem Grund eine Entscheidung der Mitglieder außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich werden, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt hierfür zwei Wochen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Teilnahme- und stimmberechtigt sind:
- Junge Klinische Neurophysiologen – Advanced
- Ordentliche Mitglieder
- Korrespondierende Mitglieder
- Ehrenmitglieder.
Weiteres regelt die Beitragsordnung.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen im Falle von Präsenzveranstaltungen offen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
- Bei Beschlussfassungen entscheidet, sofern diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Die Inhalte jeder Mitgliederversammlung werden protokollarisch festgehalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter der Sitzung unterzeichnet.
- Sollte sich die Notwendigkeit redaktioneller Änderungen im Allgemeinen oder von Anforderungen an die Satzung durch das Vereinsregister oder das zuständige Finanzamt gestellt werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese Satzungsänderungen ohne Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aufgrund Vorstandsbeschlusses zu veranlassen. Die Kompetenz zur Satzungsänderung ohne Mitgliederversammlung selbst oder die einzelne vom Vorstand beschlossene Satzungsänderung kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
- Virtuelle Mitgliederversammlung
a) Anstelle der Mitgliederversammlung kann auch eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden.
b) Die virtuelle Mitgliederversammlung findet unter folgenden Voraussetzungen statt:
- Einladungen zur virtuellen Mitgliederversammlung müssen allen Mitgliedern unter Beifügung der Tagesordnung, die der Vorstand aufstellt, bis spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag in Textform mitgeteilt werden.
- Die Dauer der Versammlung wird vom Vorstand festgelegt und in der Einladung angekündigt.
- Die virtuelle Mitgliederversammlung findet mittels geeigneter digitaler Konferenztechnik statt, z.B. über Online-Plattformen
- Zugang zur virtuellen Mitgliederversammlung sowie Rede- und Stimmrecht haben alle teilnahmeberechtigten Mitglieder. Das Rede- und Stimmrecht wird über Diskussionsbeiträge ausgeübt. Die Einzelheiten der Diskussion und der Art und Weise der Stimmrechtsausübung legt der Vorstand fest.
- Die virtuelle Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der online teilnehmenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Von jeder virtuellen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
- Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Mitglieder können sich bei der Ausübung ihres Wahl- und Stimmrechtes nicht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
- Es ist untersagt, seinen Online-Zugang zur Mitgliederversammlung zur Ausübung einem anderen zu überlassen. Zuwiderhandlungen stellen einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Satzung dar.
- Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. - Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes.
- Die Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresberichts des Schatzmeisters, des Rechnungsprüfungsberichtes, des Jahresabschlusses (Einnahmenüberschussrechnung oder Vermögensvergleich) und der Ergebnisverwendung.
- Die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
- Die Neuwahl des Vorstandes nach Maßgabe des § 7 Nr. 5.
- Die Wahl der Rechnungsprüfer.
- Die Wahl des Delegierten der DGKN für die Repräsentation in den Gremien der INTERNATIONAL FEDERATION OF CLINICAL NEUROPHYSIOLOGY (IFCN).
- Die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
- Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 Nr. 1 d) der Satzung.
- Die Genehmigung der Bedingungen zur Verleihung von Auszeichnungen der Gesellschaft.
- Die Entscheidung über Satzungsänderungen; diese bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
- Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus- dem Präsidenten
- dem 1. Vizepräsidenten
- dem 2. Vizepräsidenten
- dem Past-Präsidenten
- dem 1. Sekretär
- dem 2. Sekretär
- dem Schatzmeister
- dem Delegierten bei der INTERNATIONAL FEDERATION OF CLINICAL NEUROPHYSIOLOGY (IFCN)
- Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der 1. Sekretär, der 2. Sekretär und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis handeln sie jeweils nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Sollte in dringenden Fällen eine Einzelentscheidung geboten sein, ist die Nachgenehmigung eines weiteren Vorstandsmitglieds unverzüglich nachzuholen.
Einzelaufgaben können stets widerruflich auf andere Vorstandsmitglieder oder Kommissionen übertragen werden. - Die Amtszeit des Präsidenten, des 1. und 2. Vizepräsidenten sowie des Past-Präsidenten läuft in der jeweiligen Funktion bis zur nächsten Jahrestagung, i.d.R. ein Jahr. Präsident, Vizepräsidenten und Past-Präsident bleiben bis zur Wahl des nächsten 2. Vizepräsidenten durch die Mitgliederversammlung im Amt. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt jeweils vier Jahre; sie bleiben im Amt bis zur nächsten Wahl. Wiederwahlen sind zulässig.
- Die Besetzung des Präsidenten erfolgt in einem Nachrückverfahren wie folgt: Der Präsident wird nach Ablauf seiner Amtszeit zum Past-Präsidenten. Der 1. Vizepräsident wird nach Ablauf seiner Amtszeit zum Präsidenten; der 2. Vizepräsident zum 1. Vizepräsidenten. Der neue 2. Vizepräsident wird nach §7 Punkt 5. b) bestimmt. An dessen Wahl ist eine insgesamt vierjährige Vorstandstätigkeit gebunden. Ist bei besonderen Umständen oder aus sonst wichtigem Grund eine Besetzung nicht in dieser Reihenfolge möglich, so erfolgt auch die Wahl des Präsidenten oder des 1. Vizepräsidenten unmittelbar durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann durch Beschluss weitere beratende, nicht stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand berufen; hierzu gehört insbesondere der Leiter des Richard-Jung-Kollegs.
- Der Delegierte bei der INTERNATIONAL FEDERATION OF CLINICAL NEUROPHYSIOLOGY (IFCN) wird in der auf die Amtsübernahme des Präsidenten der IFCN folgenden Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
- Der Vorstand kann einen Ersatzdelegierten bei der IFCN für den Fall von dessen Verhinderung oder Ausscheiden für den Rest der Amtszeit bestimmen. Wichtige Entscheidungen im Zusammenhang mit der IFCN (Tagungen, Ausschüsse, Vorstandswahlen) sind stets im Einvernehmen mit dem Vorstand zu treffen
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er führt die Geschäfte der DGKN kollegial. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Für entstehende Kosten im Rahmen der Vorstandstätigkeit wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Über die Höhe dieser Entschädigung entscheidet der Vorstand unter Beachtung der tatsächlichen Kosten und steuerlich anerkannten Grenzen.
- Der Vorstand hat das Recht, für besondere Aufgaben (z.B. Zertifizierungen, besondere Fachfragen etc.) Kommissionen einzusetzen. Er kann besondere Aufgaben an Mitglieder der DGKN delegieren.
- Der Vorstand kann die Mitgliedschaft in anderen Gesellschaften, Verbänden oder Vereinen beschließen.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen auf Vorstandssitzungen, virtuellen Vorstandssitzungen oder bei besonderer Dringlichkeit im Umlaufverfahren. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Teilnahme eingeladen wurden und mindestens vier Vorstandsmitglieder teilnehmen.
- Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung möglich.
- Die Kassenprüfung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder des Vereins, die ordentliche Mitglieder sein müssen, aber nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitglieds.
- Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der finanziellen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den Einnahmen- und Ausgabenbelegen sowie des Kassenbestandes, soweit nicht die Mitgliederversammlung den konkreten Gegenstand und den Umfang der Kassenprüfung abweichend bestimmt.
- Zweck der Jahrestagung ist die Vermittlung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Fortbildung der Mitglieder in den verschiedenen Spezialbereichen der Klinischen Neurophysiologie.
- Die Jahrestagung wird vom jeweiligen Präsidenten im Einvernehmen mit dem Vorstand und unter Berücksichtigung der aktuellen Kongressleitlinien der DGKN geleitet. Der Vorstand kann sich zur organisatorischen Unterstützung externer Dienstleister bedienen, die über sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Tagung Rechenschaft abzulegen haben.
- Für die Teilnahme an der Jahrestagung und den Fortbildungskursen wird eine Teilnahmegebühr erhoben, deren Höhe der Vorstand beschließt. Ihre Höhe soll kostendeckend sein, aber nicht der Gewinnerzielung dienen.
- Der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen aller Mitglieder und erfolgt in Textform mit einer Abstimmungsfrist von sechs Wochen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.
- Sollte die Gesellschaft eine Stiftung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Fachgebiet der klinischen und experimentellen Neurophysiologie gründen, so kann sie ihr Vermögen für den Fall ihrer Auflösung oder der Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke auch dieser zuwenden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat. Dies ist mit gleicher Mehrheit wie unter §10 Abs. 1 zu beschließen.
- Sollten die unter Ziffer § 10 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Organisationen nicht mehr existieren oder den Nachweis der Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht führen können, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, die es ausschließlich für diese Zwecke zu verwenden hat. Ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung darf erst nach Zustimmung des für die DGKN zuständigen Finanzamts vollzogen werden.
Darmstadt, den 13. November 2020
Der Vorstand der DGKN
Vorbehaltlich der Prüfung durch das Finanzamt und der Eintragung in das Vereinsregister.